Förderverein der Johannes-Gutenberg-Schule e.V.

Wir fördern die Ideen und Köpfe von morgen

Satzung des Fördervereins der Johannes-Gutenberg-Schule e.V.

Förderverein der Johannes-Gutenberg-Schule Hainstadt e.V. 

S A T Z U N G 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein wurde am 24.09.1987 gegründet und führt den Namen Förderverein der Johannes-Gutenberg-Schule Hainstadt e.V. Er hat seinen Sitz in 63512 Hainburg und ist beim Amtsgericht Offenbach eingetragen. 

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung sämtlicher schulischer Belange der Johannes-Gutenberg-Schule. Er unterstützt die Unterrichtsarbeit der Lehrkräfte durch die Anschaffung von Lehr- und Unterrichtsmaterial. Er unterstützt Veranstaltungen und die Ausstattung an der Schule, organisiert Kurse an der Johannes-Gutenberg-Schule. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können Schüler/innen, Familienmitglieder, Freunde und Förderer der Schule werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

§ 4 Beitrag
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von Beitragszahlungen beschließen. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres, durch den Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

§ 6 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen dient ausschließlich den in § 2 genannten Zwecken. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht im Fall eines Austritts oder bei Auflösung des Vereins. 

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens alle zwei Jahre ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser ist ein Tätigkeitsbericht über die abgelaufenen Jahre sowie über geplante Maßnahmen für die kommenden Jahre zu erstatten. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet über dessen Entlastung. Sie beschließt Beitragsfestsetzung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und bestimmt zwei Kassenprüfer/innen. 2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Prozent der Vereinsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände schriftlich verlangt wird sowie wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Offenbach Post und durch Aushang an der Schule durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Wahlen erfolgen geheim und schriftlich mit einfacher Mehrheit. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann auch durch Handaufheben offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch ergibt. 

§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Schatzmeister/in
Darüber hinaus können bis zu fünf Beisitzer/innen gewählt werden. Der Vorstand mit seinen Beisitzer/innen wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Zur Vertretung des Vereins genügt die Unterschrift des/der 1. Vorsitzenden oder des/der 2. Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist in der Regel schriftlich einzuladen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beisitzer/in kraft Amtes ist der/die Leiter/in der Johannes-Gutenberg-Schule und die / der Schulelternbeiratsvorsitzende.

§ 10 Beirat
Zu seiner Beratung und Unterstützung kann der Vorstand einen Beirat bestellen.

§ 11 Geschäftsordnung
Die innere Ordnung des Vereins regelt sich nach einer Geschäftsordnung. 

§ 12 Niederschrift
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in sowie dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann auf Beschluss von zweidrittel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Johannes-Gutenberg-Schule, Hainstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Satzung – Neufassung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.2016